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Der Heimbeirat des Domicil - Seniorenpflegeheims Fürstenstraße in Berlin-Zehlendorf besteht aus zwei gewählten Bewohnerinnen und einem Bewohner. Hier tagen diese zusammen mit der Einrichtungleiterin.

Pflegerecht: Was Sie über den Heimbeirat wissen sollten

Was ist ein Heimbeirat?

In Pflegeeinrichtungen vertritt der Heimbeirat die Interessen der Bewohner gegenüber der Heimleitung. Er besteht in der Regel aus Bewohnern der Einrichtung und wird direkt von ihnen gewählt – alle zwei Jahre, auf Basis des Heimgesetzes (HeimG) sowie der Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs (HeimMitwirkungsV).

Wahlberechtigt ist jeder, der am Wahltag auf Dauer in der entsprechenden Einrichtung wohnt. Dabei gilt der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit im Sinne einer unmittelbaren Wahl: Das Wahlrecht kann weder an eine andere Person übertragen noch von Angehörigen, Bevollmächtigten oder rechtlichen Betreuern stellvertretend ausgeübt werden (vgl. § 14 Abs. 4 BWahlG sowie die landesspezifischen Vorgaben).

Angehörige und Betreuungspersonen sowie sonstige Vertraute können die Bewohner beim Wahlgang unterstützen, aber nicht an ihrer Stelle wählen. Bewohner mit Demenz können jeweils eine Hilfsperson mit in die Wahlkabine nehmen oder zur Unterstützung bei der Briefwahl hinzuziehen.

So sorgt das Pflegerecht dafür, dass die Stimme jedes einzelnen Bewohners zählt und der Heimbeirat tatsächlich die Bewohnerinteressen abbildet.

Fachbeitrag aus unserer Rechtsabteilung

Der Heimbeirat ist ein zentrales Instrument des Pflegerechts, um Mitbestimmung, Transparenz und Qualität im Pflegeheim zu sichern. Er stärkt die Rechte der Bewohner und sorgt dafür, dass sie nicht nur betreut werden, sondern ihr Zuhause aktiv mitgestalten können. In diesem Sinne verstehen wir bei DOMICIL die Arbeit der Heimbeiräte als wichtigen Baustein unserer Verantwortung für Menschen.

Aufgaben und Pflichten des Heimbeirats

Die Zusammenarbeit von Heimbeirat und Einrichtungsleitung ist ein zentraler Baustein gelebter Mitbestimmung. Sie setzt einen respektvollen Dialog und regelmäßige Treffen voraus, bei denen Lösungen für mögliche Probleme gesucht werden. Ziel ist immer die Verbesserung der Pflegebedingungen und der Lebensqualität der Bewohner.

Typische Aufgaben und Pflichten des Heimbeirats sind:

  • Mitbestimmung bei Entscheidungen
    zum Beispiel bei Themen rund um Pflegequalität und Personaleinsatz
  • Beratung und Anregungen
    etwa durch Vorschläge zur Verbesserung der Lebensqualität und Pflege
  • Kontrolle der Pflegequalität
    zum Beispiel durch Mitwirkung bei internen Qualitätskontrollen
  • Schutz der Rechte der Bewohner
    etwa in Fragen der Privatsphäre, Selbstbestimmung und des respektvollen Umgangs

Damit greift der Heimbeirat direkt in zentrale Bereiche des Pflegerechts ein und macht die Bewohnerperspektive im Heimalltag sichtbar.

Weiterführende Infos zum Heimbeirat gibt es in dieser Broschüre des Bundesministeriums für Frauen, Senioren, Familie und Jugend

Rechte des Heimbeirats im Pflegerecht

Um seine Aufgaben erfüllen zu können, hat der Heimbeirat verschiedene Rechte, die in HeimG, HeimMitwirkungsV und den jeweiligen Landesheimgesetzen geregelt sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Informationsrechte
    zum Beispiel zu Pflegequalität, Personalsituation und relevanten Budgetthemen
  • Mitwirkungsrechte
    etwa bei Heimordnung, Alltagsgestaltung und – soweit vorgesehen – Personalplanung
  • Widerspruchsrecht
    bei Entscheidungen der Heimleitung, die mit den Interessen der Bewohner kollidieren
  • Vorschlagsrecht
    für Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation und Abläufe im Heim
  • Schutz vor Benachteiligung
    Mitglieder des Heimbeirats dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden

Die Details dieser Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus den jeweiligen Landesheimgesetzen sowie deren Durch- oder Ausführungsverordnungen. Sie prägen, wie der Heimbeirat das Pflegerecht konkret in der jeweiligen Einrichtung mitgestaltet.

Die Wahl des Heimbeirats in zehn Schritten

Damit der Heimbeirat seine Funktion als Mitbestimmungsgremium zuverlässig erfüllen kann, sieht das Pflegerecht ein strukturiertes Wahlverfahren vor. Typischerweise läuft die Wahl in folgenden Schritten ab:

  • Der Wahlausschuss erstellt einen Wahlkalender, der den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der Wahl festhält.
  • Rückwärts vom Wahltag wird die Zeitplanung erstellt, um sicherzustellen, dass alle Aufgaben rechtzeitig erledigt werden.
  • Falls die für die Vorbereitung benötigte Zeit von mindestens 8 Wochen nicht ausreicht, kann der Wahlausschuss bei der Aufsichtsbehörde eine Verschiebung des Wahltermins beantragen.

  • Der Wahlausschuss fordert in einem Rundschreiben oder auf andere Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
  • Alle Mitglieder der Bewohnerschaft können Mitbewohnerinnen und Mitbewohner als Kandidat*innen vorschlagen.
  • Es können auch Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Kreis der externen Personen vorgeschlagen werden.
  • Angehörige und die Aufsichtsbehörde können ausschließlich externe Kandidaten vorschlagen.
  • Vorschläge sind innerhalb der vom Wahlausschuss festgelegten Frist an einer bestimmten Stelle oder bei einer bestimmten Person einzureichen.
     

  • Der Wahlausschuss prüft die Gültigkeit der eingereichten Vorschläge.
  • Die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur wird eingeholt.

  • Der Wahlausschuss erstellt eine Wahlliste mit den Namen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten.
  • Es empfiehlt sich, die Kandidatinnen vor der Wahl in einer Bewohnerversammlung vorzustellen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich den Bewohnerinnen vorzustellen und Fragen zu beantworten.

  • Der Wahlausschuss gibt den Ort, die Zeit und den Ablauf der Wahl bekannt.
  • Der Wahltermin muss mindestens vier Wochen im Voraus sowohl der Bewohnerschaft als auch der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

  • Um doppelte Stimmabgaben zu vermeiden, wird anhand einer Bewohnerliste überprüft, wer wahlberechtigt ist.
  • Diese Liste wird von der Einrichtungsleitung zur Verfügung gestellt.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag auf Dauer in der Einrichtung wohnen (landesspezifische Normen bspw. § 26 Hessisches Gesetz zur Betreuung- und Pflegedienstleistungen).

Bei der Wahl gilt der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit (unmittelbare Wahl). Es kann weder an eine andere Person übertragen noch von Angehörigen, Bevollmächtigten oder rechtlichen Betreuern stellvertretend ausgeübt werden (§ 14 Abs. 4 BWahlG). 

Das bedeutet, dass Angehörige und Betreuer und sonstige Vertrauenspersonen die Bewohner bei der Ausübung des Wahlrechts unterstützen, nicht jedoch stellvertretend für sie wählen können.
Die Bewohner mit Demenz dürfen eine Hilfsperson mit in die Wahlkabine nehmen oder zur Unterstützung der Briefwahl. Mithilfe dieser Hilfsperson können sie den Stimmzettel ausfüllen und in die Wahlurne abgeben. Die Hilfspersonen sind darüber hinaus verpflichtet, über die inhaltliche Wahlentscheidung Stillschweigen zu bewahren.

  • Der Wahlausschuss überwacht den Ablauf der Wahl.
  • In der Regel erfolgt die Anwesenheit am Wahlort, aber in manchen Fällen kann es notwendig sein, die Wahlurnen zu den Bewohnern auf die Zimmer zu bringen.

  • Nach Beendigung der Wahl zählt der Wahlausschuss die Stimmen aus.
  • Das Wahlergebnis wird schriftlich festgehalten, meist in Form eines Protokolls.

  • Das Wahlergebnis wird durch Aushang und schriftliche Mitteilung an alle Bewohnerinnen und Bewohner bekannt gegeben.
  • Auch externe Bewerberinnen und Bewerber werden informiert, üblicherweise per Rundschreiben.

  • Der Wahlausschuss lädt die gewählten Beiratsmitglieder innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung ein.
  • In dieser Sitzung wird der oder die Vorsitzende sowie deren Stellvertretung gewählt.

Häufige Fragen zum Heimbeirat und Pflegerecht

Was macht ein Heimbeirat konkret?

Der Heimbeirat vertritt die Interessen der Bewohner gegenüber der Heimleitung. Er sammelt Anliegen, Wünsche und Beschwerden, bringt Vorschläge ein und wirkt bei Entscheidungen mit, die den Alltag im Heim betreffen, zum Beispiel bei Freizeitangeboten, Speiseplänen, Hausordnung oder der Organisation von Festen. Außerdem achtet er darauf, dass die Rechte der Bewohner gewahrt und die Anforderungen des Pflegerechts eingehalten werden.

Wie viele Mitglieder hat ein Heimbeirat?

Die genaue Zahl der Mitglieder ist in den jeweiligen Landesheimgesetzen geregelt. Üblich ist, dass ein Heimbeirat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. In größeren Einrichtungen kann der Beirat entsprechend größer sein, damit die Bewohnerinteressen angemessen vertreten werden können.

Worin unterscheidet sich Heimbeirat und Bewohnerbeirat?

Im Sprachgebrauch werden „Heimbeirat“ und „Bewohnerbeirat“ häufig synonym verwendet. Gemeint ist in beiden Fällen das gesetzlich vorgesehene Gremium, das die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung vertritt. Die konkrete Bezeichnung kann je nach Bundesland oder Träger variieren. An der Funktion als Vertretung der Bewohnerschaft im Sinne des bundesweiten Pflegerechts (Heimgesetz) ändert sich nichts.

Wie kann ich als Bewohner im Heimbeirat mitmachen?

Wenn Sie sich engagieren möchten, sprechen Sie die Einrichtungsleitung oder ein aktuelles Mitglied des Heimbeirats an. Spätestens vor der nächsten Wahl informiert die Einrichtung über den Ablauf und ruft zur Kandidatur auf. Wer sich zur Wahl stellt, sollte Freude daran haben, mit anderen Bewohnern zu sprechen, Anliegen zu sammeln und im Dialog mit der Heimleitung Lösungen zu erarbeiten.

Kontakt zu Domicil