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Aktuelles

Unser Besuchskonzept

Die aktuelle Lage rund um die Corona-Infektionen in Deutschland stellt viele Menschen und Unternehmen vor große Herausforderungen.

Die steigenden Infektionszahlen und die erneuten harten Maßnahmen der Bundesregierung zeigen, dass die Lage in Deutschland weiter schwierig ist.

Für uns bedeutet das weiterhin alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen die zum Schutz unserer Bewohner notwendig sind. Daher haben wir ein Besuchskonzept entwickelt, welches sich eng an den Präventionsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) orientiert. Zusammen mit Ihnen können wir so für die Sicherheit unserer Bewohner sorgen.
 

Weitere Information über die aktuelle Lage werden Sie hier auf unsere Seite finden:

16.12.20 Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen

19.12.20 Informationsschreiben Testkapazitäten

21.12.20 Besuchskonzept

 

 

 

Corona konformer Weihnachtsmarkt für unsere Bewohner

Das Domicil Am Schloßpark in Berlin-Pankow veranstaltete unter Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen und Corona-Auflagen die vielleicht einzigsten Weihnachtsmärkte Berlins.

Bereichsweise wurden den Bewohnern an drei Tagen Lesungen im Märchenzelt, Weihnachtliche Blasmusik und der obligatorische Glühwein in wahrhaft besinnlicher Atmosphäre geboten. Der weihnachtlich geschmückte Garten glich einem kleinen Zauberwald:  Beleuchtete Märchenfiguren überraschten den Betrachter unter winterkahlen Büschen, ein riesiger, von 2000 LED´s strahlender Elch zog den Weihnachtsmann auf einem Schlitten. Ein wahres Stück Weihnachten in einer herausfordernden Zeit.

Das Pflegestärkungsgesetz 2 bringt viele Neuerungen für pflegebedürftige Menschen mit sich. Wir informieren Sie darüber.

Die bisherigen Pflegestufen 0 bis 3 werden von den Pflegegraden 1 bis 5 abgelöst. Grundlage dafür ist das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Vor allem an Demenz erkrankte Menschen sollen davon profitieren, die gleichen Pflegeleistungen wie körperlich pflegebedürftige Menschen erhalten.

Bisherige Leistungsempfänger genießen Bestandsschutz. Niemand soll durch die Gesetzesänderung schlechter gestellt werden.

Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade erfolgt anhand eines gesetzlich geregelten Systems. Neben der vorhandenen Pflegestufe wird auch die eingeschränkte Alltagskompetenz berücksichtigt.

Folglich gilt die Reform für alle potentiellen Leistungsempfänger, die 2017 erstmalig Pflegeleistungen beantragen.
Kriterium und Personenkreis

Die jeweiligen Pflegegrade bemessen sich nach der noch vorhandenen Selbständigkeit der betroffenen Personen. Konkret geht es somit um Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte. Diese Personen erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung entsprechend dem jeweils festgestellten Pflegegrad.
So wird der Pflegegrad ermittelt

Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Organisationen prüfen den Grad der noch vorhandenen Selbständigkeit mittels Fragenkatalog. Nach der Auswertung entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad. Dieser bestimmt die Leisstungshöhe.
Punktesystem

Der Pflegegrad wird anhand eines Punktesystems ermittelt. Dieses heißt neues Begutachtungsassessment, kurz: NBA. Erhält eine so begutachtete Person viele Punkte, ergibt sich daraus ein entsprechend hoher Pflegegrad. Die oder der Betroffene kann mit mehr Pflege- und Betreuungsleistungen durch die Pflegekasse rechnen. Mit anderen Worten: Viele Punkte, viele Leistungen.
Vorhandene Selbständigkeit entscheidet über Pflegegrad

War die Hilfebedürftigkeit maßgeblich für die Pflegestufen, ist es nun die Selbständigkeit der Menschen für den jeweiligen Pflegegrad.   
 

  • Pflegegrad 1
    Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit:
    12,5 bis unter 27 Punkte
  • Pflegegrad 2
    Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit:
    27 bis unter 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3
    Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit:
    47,5 bis unter 70 Punkte
  • Pflegegrad 4
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit:
    70 bis unter 90 Punkte
  • Pflegegrad 5
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung:
    90 bis 100 Punkte

Ausnahme: Pflegebedürftige, die bisher als Härtefälle mit Pflegestufe 3 galten und somit einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ hatten bzw. haben, können auch ohne die erforderliche Mindestzahl von 90 Punkten den Pflegegrad 5 erhalten. Damit wird der Benachteiligung einzelner Personen vorgebeugt.

Symbolbild Pflege

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